Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest

Mit jedem Tag wächst die Gefahr, dass wir in der Schweiz mit der afrikanischen Schweinepest umgehen müssen.

Sind wir vorbereitet? Was kommt auf uns zu?

Die Meldung ist nicht wirklich überraschend gekommen…

Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest
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Quelle:Blick.ch

Es war eine Frage der Zeit, wann diese Seuche in Deutschland auftritt. Nun stellt sich natürlich die Frage: Wie lange dauert es bis auch die Schweiz betroffen sein wird?

Sind wir vorbereitet?

Zu dieser Frage gibt es nur eine Antwort: Hoffentlich.

In vielen Kantonen, besonders den grenznahen, bestehen mittlerweile Konzepte wie mit dem Fund eines positiv getesteten Schweinekadavers umzugehen ist und welche Folgemassnahmen zu treffen sind. Dass, das Auffinden von verendeten Wildschweinen in unseren Wäldern keine leichte Aufgabe ist kann sich wohl jeder vorstellen, der schon einmal versucht hat ein Tier das von seiner äusseren Erscheinung her bestens an die Umgebung angepasst ist, lebendig zu erspähen. Nun stelle man sich dies noch bei einem Tierkadaver vor der möglicherweise schon von Laub bedeckt im Unterholz liegt.

Wie sieht die Strategie aus?

Sie ist im Prinzip einfach

Infizierte Tiere lässt man sterben und schaut das keine weiteren Ansteckungen stattfinden.

Bei dieser Strategie ist ein Faktor sehr wichtig: Ruhe.
Es muss darauf geachtet werden, dass Rotten oder einzelne Tiere nicht zu grosse Wanderungen unternehmen und dabei mit anderen Wildschweinen oder Hausschweinen in Kontakt kommen.

Aus diesem Grund ist es essentiell, dass Gebiete in denen die ASP Nachgewiesen wurde beruhigt werden. Betretungsverbote, Leinenpflicht für Hunde und Jagdverbote sind einige der Massnahmen die getroffen werden. Siehe dazu die Beschreibung zur ‘Etappe 1’ weiter unten…

Verendete Tiere müssen fachgerecht geborgen und entsorgt werden. Dies ist eine Aufgabe die die Jägerschaft ins Spiel bringt…

Die Hilfe der Jägerschaft ist wichtig

Welcher andere Personenkreis hält sich mehr im Wald auf wenn nicht die Jäger. Wir sprechen hier nicht von Waldspaziergängen auf den befestigten Waldwegen. Wir sprechen hier vom begehen des Waldes, also quer Beet!
Nur so und durch genaues Beobachten der Umgebung lassen sich – auch unter Zuhilfenahme von Hunden – verendetet Tiere im Wald auffinden.

Aus diesem Grund ist es auch von Seiten der Kantone wichtig, dass die Jägerschaft die Informationen die sie braucht erhält und eine Koordination mit den Jagdgesellschaften stattfindet.

Sensibilisierung

Obwohl der in der Schweiz ausgebildete Jäger einen hohen Wissensstand vorweisen kann ist es wichtig das Thema der afrikanischen Schweinepest noch einmal Aufzufrischen. Es geht hierbei besonders um das Verhalten am Fundort eines Kadavers. Wer schon mal einen Tatort gesehen hat, sollte sich die Szenen am Fundort einer Leiche genau einprägen: Der Kommissar und sein Personal untersuchen das Messer in der Brust des Opfers ohne Distanz…

Genau so darf es nicht ablaufen !

Es ist wichtig dass, das Virus das potentiell vorhanden ist nicht noch zu verbreiten! Acht geben wo man hin tritt, was man anfasst, was macht der Hund?
Dies sind Themen die eventuell von Seiten der Kantone nochmal zur Sprache gebracht werden sollte.

Ich hatte die Ehre im September 2020 an einer Übung des Zivilschutzes des Kantons Basellandschaft teilnehmen zu können. An dieser Übung wurden genau diese Themen mit dem Zivilschutzkader angegangen: Bergen eines Kadavers unter Berücksichtigung der Seuchenlage.

Was bei dieser Übung, die übrigens mit Hilfe der Jagdaufsicht und eines Nachsuchegespannes stattfand, erkannt wurde: Es braucht sehr viel Zeit und Materialaufwand um einen einzigen Kadaver Sachgerecht zu finden und zu bergen!

Die zwei Etappen der Krisenbewältigung

Etappe 1

Einrichten des Sperrgebietes und ergreifen der Sorfortmassnahmen

Umsetzung provisorischer Massnahmen (maximal 30 Tage) für eine weit
gefasste Region. Ziel dieser Massnahmen ist es, durch menschliche Aktivitäten
ausgelöste Wanderungen der Wildschweinpopulationen und die daraus folgende
Ausbreitung des Virus zu verhindern sowie die Verbreitung der Krankheit zu
bestimmen.
Priorität bei der Bestimmung der ASP-Ausbreitung haben die Suche nach
Wildschweinkadavern.

Die erste Etappe dient zu Errichtung eines Sperrgebietes in dem Sofortmassnahmen angewendet werden.
In dieser Phase wird das BLV in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden den Umfang der initialen Sperrgebiete sowie die Massnahmen im Einbezug der lokalen Eigenheiten des betroffenen Gebietes festlegen.

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Entdeckung eine ASP-Positiven Kadavers

Der betroffene Kanton und dessen zuständigen Fachstellen (Wald, Jagd und Fischerei) legen in dieser Phase die genauen Grenzen für ein Sperrgebiet fest und teilen dies mit dem BLV.
Folgende Massnahmen könne getroffen werden:

  • Vollständiges Jagdverbot.
  • Pflicht auf Waldwegen zu bleiben und Leinenpflicht für Hunde.
  • Schliessung der betroffenen Wildtierpassagen.
  • Zusammenstellung von Teams zur Suche nach Wildschweinkadavern.
  • Aufteilung der Teams in verschiedene Sektoren, die das gesamte Initialsperrgebiet abdecken, damit sich in rund 10 Tagen ein Überblick über die Ausbreitung der Seuche gewinnen lässt.
  • Einrichtung einer oder gegebenenfalls mehrerer tierärztlicher Kontrollstellen.
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Einrichten eines Sperrgebietes
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Analyse der getroffenen Massnahmen und ggf. Übergang zu Etappe 2

Schweinebetriebe im Sperrgebiet

Betriebe die Schweine halten müssen jederzeit sicherstellen, dass ein Kontakt zwischen Hausschweinen und Wildschweinen ausgeschlossen ist.

Todesfälle in Schweinebetrieb werden gezielt auf ASP Untersucht. Eine erhöhte Sterblichkeit muss unverzüglich dem kantonstierärtzlichen Dienst gemeldet werden.

Tiertransporte die das Sperrgebiet verlassen dürfen nur an einen einzigen Betrieb erfolgen. Das Fahrzeug muss anschliessend gereinigt und desinfiziert werden (mit Ausnahme von Schlachtbetrieben ist der Weitertransport dieser Tier innert 30 Tagen nicht erlaubt).

Etappe 2

Einrichten von Kontroll- und Beobachtungsstellen

Erarbeitung von langfristigen Massnahmen für ein Kontrollgebiet und ein
Beobachtungsgebiet. Innerhalb des Kontrollgebiets wird ein Kerngebiet festgelegt,
das alle aufgetretenen ASP-positiven Fälle enthält. Ziel dieser Aufteilung in
verschiedene Gebiete ist es, auf die Risiken abgestimmte Verbotsmassnahmen
festzulegen.

Nachdem die Ausbreitung der ASP bestimmt werden konnte werden mit den involvierten Personen und Behörden die notwendigen Kontroll-, Puffer- und Beobachtungsgebiete sowie das Kerngebiet innerhalb des Kontrollgebietes festgelegt. Diese Gebiete können auch in dieser Phase an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

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Einrichtung eines Kontrollgebiets (Kerngebiet + Puffergebiet) und eines Beobachtungsgebiets)

Folgende Massnahmen sind angedacht:

Kerngebiet
  • Vollständiges Jagdverbot.
  • Waldzugangsverbot, ausser für ermächtigte Personen, die Bekämpfungsmassnahmen durchführen.
  • Schliessung betroffener Wildtierpassagen und je nach Notwendigkeit Errichtung von Hindernissen, um Wanderungsbewegungen erkrankter Wildschweine einzuschränken.
  • Intensive Suche und Entsorgung von Wildschweinkadavern.
Puffergebiet
  • Vollständiges Jagdverbot.
  • Unter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit gewährleistet ist, kann der Waldzugang für unerlässliche Forstarbeiten gewährt werden.
  • Die Suche nach Wildschweinkadavern erfolgt in repräsentativen Sektoren.
  • Die Biosicherheitsmassnahmen werden von allen Beteiligten eingehalten. Das BLV erarbeitet Merkblätter zur Biosicherheit im Zusammenhang mit der ASP.
Beobachtungsgebiet
  • Jagdaktivitäten unterliegen vom Kanton festgelegten Bestimmungen.
  • Die erlegten Wildschweine werden auf eine ASP-Infektion hin untersucht.
  • Der Waldzugang wird vom Kanton festgelegt.
  • Die Suche nach Wildschweinkadavern erfolgt in repräsentativen Sektoren.

Hier gibt es einige Ausnahmeregelungen

  • Wenn Ausnahmen vom Waldzugangsverbot gewährt werden müssen, sind die Biosicherheitsmassnahmen einzuhalten und die Wildschweine dürfen nicht gestört werden.
  • Wenn Forstarbeiten im Kontrollgebiet ausgeführt werden müssen, sind die Maschinen, die dieses Gebiet verlassen, vor der Benutzung in einem anderen Wald zu reinigen. Das Forstpersonal wendet die Massnahmen zur Biosicherheit an.
  • Für Freizeitaktivitäten im üblichen Rahmen kann erwogen werden, bestimmte Wege offen zu lassen, wobei das Verlassen der Wege untersagt wird und Hunde an der Leine zu führen sind. Die Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten.

Anpassung der Massnahmen

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Waldzugang untersagt
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Waldzugang beschränkt
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Waldzugang und Jagd sind festgelegt

Die ‘Macht’ der Ernte

Einen besonderen Aspekt ist der Ernte von äsungsrelevanten Kulturen beizumessen. Ein Maisfeld kann eine ganze Rott von Wildschweinen (oder auch mehrere Rotten) dazu verleiten das Gebiet nicht zu verlassen. Aus diesem Grund können folgende Massnahmen verhängt werden:

  • Die Ernte bestimmter Kulturen kann untersagt werden, wenn dies dazu beiträgt, die Wildschweine im Kontrollgebiet zu halten.
  • Die Zerstörung von Pflanzenmaterial oder die unverzügliche Einholung der Ernte kann angeordnet werden, wenn dies dazu beiträgt, den Kontakt zwischen den Rotten über die Grenzen zwischen den Gebieten zu verringern.

Kirrungen als Instrument?

Was eigentlich gegen die Strategie der Behörden spricht ‘Kirrungen können zur Verbreitung der Seuche führen da sich Rotten die selbe Futterstelle teilen’, könnte man auch umgekehrt sehen. Eine Kirrung vermag eine Rotte in einem Gebiet zu halten. Dies kann auch positiv zur Weiterverbreitung einer Seuche beitragen!

Ultima Ratio…

Keulung ganzer Rotten…

Je nach Entwicklung der Situation können eine Ausmerzung der Population im Kontrollgebiet und/oder eine Reduktion der Wildschweinpopulation im Beobachtungsgebiet erwogen werden. In Anbetracht der im internationalen Vergleich geringen Wildschweindichte ist über die Anwendung einer solchen Massnahme in der Schweiz je nach Situation im Einvernehmen mit BLV und BAFU zu entscheiden.

Ein Szenario das man sich nicht vorstellen mag aber eintreten kann – mit diesem Gedanken muss man sich wohl oder übel befassen…

Ende der Massnahmen

Das Ende der Massnahmen ist genau festgelegt:

Die für die Kontroll- und Beobachtungsgebiete festgelegten Massnahmen können frühestens 12 Monate nach dem letzten nachgewiesenen ASP-Fall aufgehoben werden.

Auch hier sehen wir das diese Krise kein Strohfeuer ist, sollte sie bei uns ausbrechen!

Fazit

Die ASP wird uns früher oder später erreichen, dies ist schon mal sicher. Was danach geschieht liegt in unser aller Hand.
Wenn ich sehe was sich in der Corona Pandemie alles im Wald aufhält – eben nicht nur auf den Waldwegen, nein man muss nun eine Party mitten im Wald abhalten – habe ich meine Bedenken was die Durchführbarkeit und somit den Erfolg der Massnahmen angeht.

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