Herdenschutz oder was tun wenn der Wolf kommt…

Teil 1: Die rechtlichen Grundlagen.

Diese Artikel bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen die in der Schweiz gelten

Nach einer teils heftigen Diskussion in einer Facebook Gruppe – es geht dort um Rauhaardackel, die Königsklasse also – habe ich mir das Thema ‘Herdenschutz’ mal etwas genauer angeschaut…

Wolf und Mensch, Wolf und Nutztier. Beides funktioniert nicht wirklich gut. Herdenschutzhunde können beim Lösen des zweiten Problems hilfreich sein.

Neuregelung im eidg. Recht

Der politische Auftrag

Die rechtlichen Grundlagen wurden nach zwei Motionen aus den Jahren 2014 geschaffen. Zum einen war es die Motion von NR Roberto Schmidt ‘Planung der Alpbewirtschaftung‘ zum anderen die von NR Hansjörg Hassler ‘Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz im Zusammenhang mit Grossraubtieren

Nach diesen Vorstössen hat der Bundesrat in einem Bericht die längerfristige Finanzierung der Herdenschutzmassnahmenund die rechtliche Absicherung im Bezug auf die Haftungsproblematik beim Einsatz von HSH präsentiert.

Neuregelung des Herdenschutzes im Gesetz

Nach den politischen Auftrag haben sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wie auch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Lösungswege zum Herdenschutz entwickelt und in folgenden Gesetzen umgesetzt:

Revision des eidg. Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) 
Neu: Art. 12 Abs. 5: Dem Bund wird die Aufgabe übertragen, die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere entsteht, zu fördern und zu koordinieren.

Revision der eidg. Jagdverordnung (JSV, SR 922.01)
Die revidierte JSV konkretisiert den oben erwähnten Förderartikel des JSG mit zwei neuen Artikeln. Einer zum Herdenschutz der andere zum HSH (Art. 10ter und 10 quater JSV)

Hierbei wird dem BAFU das Recht zum Erlassen von Richtlinien übertragen.
Es sind dies Richtlinien zur Unterstützung und Koordination der räumlichen Planung der Massnahmen der Kantone im Herdenschutz und auch Richtlinien zur Zucht, Ausbildung, Haltung, Einsatz und Meldung von HSH.

Revision der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)
Diese Revision hat das Ziel die Sömmerung zu fördern. Neben einer Erhöhung des Sömmerungsbeitrages wurde ein neuer Alpungsbeitrag geschaffen (Anhang 7, Ziffer 1.5).

Die Beiträge zur Sömmerung wurden abhängig vom Weidsystem erhöht (Anhang 2, Ziffer 4 DZV, Anhang 7, Ziffer 1.6.1, Bst. a bis c).

Insbesondere wurden die Sömmerungsbeitrage für die Schafhaltung in Umtriebsweide erhöht, wenn Herdenschutzmassnahmen der Jagdverordnung umgesetzt werden.

Herdenschutz
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Hütehund © Ivette Krummheuer / WWF

Rechtliche Grundlagen zum Herdenschutz

Warum fördert das BAFU die Massnahmen zum Herdenschutz?

Das Engagement des BAFU bei der Förderung von Herdenschutzmassnahmen und der Entschädigung von Grossraubtierrissen, ergibt sich aus seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Artenvielfalt und zum Schutz bedrohter Arten (Art. 78 und 79 BV).

Einerseits werden dem Landwirt die entstandenen Schäden abgegolten, andererseits führt die finanzielle Förderung von Präventionsmassnahmen dazu, dass deren Ergreifen zumutbar wird.

Grossraubtiere sollen nur dann zum Abschuss kommen wenn sie erheblichen Schaden anrichten und erst dann, wenn die zumutbaren Präventionsmassnahmen erfolglos geblieben sind – wenn also Grossraubtiere die fachgerechten Herdenschutzmassnahmen durchbrechen.

Wer ergreift Massnahmen zum Herdenschutz?

Die Neuregelung des Herdenschutzes ändert nichts an der aktuelle Gesetzgebung wonach die Kantone Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu ergreifen haben (Art. 12 Abs.1 JSG).
Somit legen die Kantone die notwendigen, sinnvollen und zumutbaren Massnahmen zu Herdenschutz fest.

Grundsätzlich ist aber der Landwirt für das Ergreifen von Massnahmen zum Herdenschutz verantwortlich – auf freiwilliger Basis. Das bedeutet der Schutz erfolgt in Eigenverantwortung und im Sinne seiner sich aus der Landwirtschafts-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung ergebenden Pflicht zur grundsätzlichen Fürsorge (Pflege, Überwachung) der von ihm gehaltenen Nutztiere.

Wer berät die Landwirte zum Herdenschutz?

Landwirte, welche im einem Risikogebiet von Grossraubtieren wirtschaften, haben ein Anrecht auf Information bezüglich der Anwesenheit von Grossraubtieren in der Umgebung ihres Betriebes. Sie haben auch Anspruch auf Beratung was mögliche und sinnvolle Herdenschutzmassnahmen betrifft.

Die Kantone sind verpflichtet, diese Informationen und Beratung anzubieten. Sie integrieren den Herdenschutz in die Landwirtschaftliche Beratung (Art. 10ter Abs. 5 JSV).

Die Organisation und Beratung wird durch die Kantone bestimmt.

Wer fördert Massnahmen zum Herdenschutz?

Der Bund fördert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der durch Grossraubtiere verursacht wird (Art. 12 Abs. 5 JSG).

Bei dieser finanziellen Förderung von Massnahmen zum Herdenschutz durch das BAFU gelten die nachfolgenden Grundsätze. Die Massnahmen zum Herdenschutz:

  • sind vom Kanton als zweckmässig befunden;
  • sind im Rahmen der JSV als grundsätzlich wirksam anerkannt;
  • ergeben keine Doppelfinanzierung zu landwirtschaftlichen Direktzahlungen  (kein Mitnahmeeffekt);
  • sind vom Landwirt effektiv umgesetzt;
  • dienen hauptsächlich dem Schutz von Tieren, deren Haltung oder Sömmerung nach der DZV unterstützt wird.

Das BAFU unterscheidet dabei zwischen Abgeltung (Art. 10ter Abs. 1 JSV) und Finanzhilfe (Art. 10ter Abs. 2 JSV). Abgeltungen werden vom BAFU dabei mit einem eindeutig festgelegten Beitrag pro Jahr unterstützt (z.B. jährliche Beiträge für die Zucht, Ausbildung oder den Einsatz von HSH, Zäune um Bienenstände), während Finanzhilfen vom BAFU mit einem variablen Beitrag unterstützt werden können, wobei dieser Beitrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kredits und den anfallenden Forderungen (z.B. Unterstützung Zaunmaterial für Nachtpferche) von Jahr zu Jahr variieren kann.

Landwirtschaftsbetriebliche Voraussetzungen für Herdenschutzmassnahmen

Siehe hierzu auch die Weisung in der Direktzahlungsverordnung (DZV)

Die Förderung von Herdenschutzmassnahmen ist wie erwähnt Sache des BAFU, hingegen fördert das BLW seinerseits die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit. Aufgrund der nach der DZV ausgerichteten Beiträge für die Pflege der Kulturlandschaft und die Produktionserschwernis (Art. 2 Bst. a und b DZV) lassen sich die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen schaffen, welche den Einsatz von Herdenschutzmassnahmen erleichtern. Dies gilt insbesondere für die ständige Behirtung von Schafen während der Sömmerung oder deren Sömmerung in Umtriebsweiden. Durch diese beiden Weidesysteme resultiert eine räumlich relativ enge und homogene Weideführung der Schafe, welche ihrerseits eine Grundbedingung zum Einsatz von HSH als eigentliche Herdenschutzmassnahme darstellt. Entsprechend fördert das BLW die Schafsömmerung abgestuft nach dem Weidemanagement (Anhang 7, Ziffer 1.6.1 Bst. b DZV).

Für den Landwirt ist wichtig, dass das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen die Sömmerungsbeiträge beeinflussen kann (Anhang 7, Ziffer 1.6.1 DZV). Die Schafsömmerung wird dabei mit höheren Sömmerungsbeiträgen unterstützt, falls die Schafe ständig behirtet (CHF 400.- pro Normalstoss NST) oder in Umtriebsweide zusammen mit offiziell registrierten HSH (CHF 400.- pro NST) gesömmert werden. Dieser Sömmerungsbeitrag gilt auch für die Sömmerung von Milchschafen und Ziegen (CHF 400.- pro NST). Dagegen wird die Schafsömmerung in Umtriebsweide ohne offiziell registrierte HSH mit einem tieferen Beitrag unterstützt (CHF 320.- pro NST). Während die Schafsömmerung in Standweide mit dem geringsten Sömmerungsbeitrag unterstützt wird (CHF 120.- pro NST). Der an den direktzahlungsberechtigten Tierhalter zusätzlich ausgerichtete Alpungsbeitrag hingegen ist identisch für alle Tiere unabhängig vom Weidesystem (CHF 370.- pro NST).

Durch die allgemeinen Direktzahlungen des BLW wird die Weideführung mittels Zäunen in der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN-Fläche) bereits grundsätzlich unterstützt. Fachgerecht aufgestellte und unterhaltene Elektrozäune können auf LN-Flächen eine wirksame Massnahme zum Herdenschutz darstellen. Zur Verhinderung möglicher Doppelfinanzierungen unterstützt das BAFU deshalb nur die elektrische Verstärkung von Zäunen, welche sich als Mehraufwand zur regulären Zäunung (welche der Weideführung der Nutztiere ausreicht) ergibt.

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Weidenmanagement ein wichtiges Thema

Wer entschädigt Nutztierrisse?

Der bisherige Grundsatz zur Entschädigung von Nutztierrissen durch Grossraubtiere wurde durch die Neuregelung des Herdenschutzes nicht verändert. Wie bisher entscheiden die Kantone über eine effektive Entschädigung und deren Höhe. Das BAFU beteiligt sich rückwirkend und anteilsmässig an den Kosten der Kantone (Art. 13 Abs. 4 JSG), wobei dieser Anteil bei Schäden durch Bär, Wolf, Goldschakal oder Luchs 80% der effektiven Kosten beträgt, sofern der Kanton die Restkosten übernimmt (Art. 10 Abs. 1 JSV).

Dem Landwirt entsteht durch das nachweisliche Reissen eines seiner Nutztiere durch ein Grossraubtier ein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigung. Sein direkter finanzieller Schaden wird durch diese Entschädigung behoben. Deshalb entsteht durch allfällige Grossraubtierrisse kein Anspruch auf den Abschuss eines Grossraubtieres.

Kontrolle von Massnahmen im Herdenschutz

Wie erwähnt, ergreift der Landwirt Massnahmen zum Herdenschutz freiwillig und in Selbstverantwortung. Treten bei Nutztieren Schäden durch Grossraubtiere auf, prüfen die Behörden der Kantone, ob fachgerechte Schutzmassnahmen tatsächlich umgesetzt wurden. Diese Kontrolle im Schadenfall ist zwingend, sobald die Risse auf ein allfälliges Abschusskontingent der Grossraubtiere angerechnet werden sollen.

Die Beurteilung, ob Massnahmen zum Herdenschutz fachgerecht installiert und unterhalten wurden, kann einen Einfluss auf folgende Entscheide der Behörde haben:

  1. Entscheid, ob ein Schaden gemäss kantonalem Recht entschädigt wird;
  2. Entscheid, ob ein Schaden auf das Abschusskontingent eines Grossraubtieres angerechnet wird.

Das konkrete Vorgehen zur Beurteilung der Herdenschutzmassnahmen im Rahmen allfälliger Abschussverfügungen von Grossraubtieren wird in den entsprechenden Konzepten (Wolf, Luchs, Bär) abgehandelt (siehe z.B. Konzept Wolf Schweiz, Kapitel 4).

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Der Wolf

Abschüsse von Grossraubtieren

Abschüsse von Grossraubtieren sind grundsätzlich möglich wenn Grossraubtiere erheblichen/grossen Schaden verursachen. Sie sind i.d.R. aber an das vorgängige Ergreifen zumutbarer Massnahmen im Herdenschutz gebunden (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 JSG, Art. 4 JSV). Die Beurteilung, ob ein allfälliger Riss auf das Abschusskontingent eines Grossraubtieres angerechnet wird, obliegt alleine den Behörden von Bund und Kantonen. Das rechtliche und operative Vorgehen bei einem allfälligen Abschussentscheid wird in den entsprechenden Konzepten des BAFU zu Wolf, Bär und Luchs abgehandelt (Art. 10bis JSV).

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