Immer wieder trifft man sie, Hundehalter die ihren Hund in der Brut- und Setzzeit nicht an der Leine führen…
Artikel 7, Absatz 4 des Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sagt folgendes : Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
Inhaltsverzeichnis
Kantonale Umsetzung
§ 24 der Verordnung des Kantonsbaselland über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) schreibt folgendes vor
Schutz des Wildes vor Hunden
1 – Unter Wildern versteht man das Jagen, Hetzen und Reissen von Wildim Bundesjagdgesetz als solches definierte Wildtiere durch Hunde. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Jagdhunden gemäss § 29 Jagdgesetz.
2 – Die Jagdaufsicht hat die Hundehalterin bzw. den Hundehalter eines wildernden bzw. streunenden Hundes schriftlich zu verwarnen sowie die Fachstelle und die Jagdgesellschaft über den Sachverhalt und die erfolgte Verwarnung schriftlich zu orientieren.
3 – Hunde können bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder Klärung des Tatbestandes vorübergehend auf Kosten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters verwahrt werden.
4 – Hunde, die nicht eingefangen werden können und deren Besitzerin oder Besitzer trotz Bemühungen nicht ausfindig gemacht werden kann, dürfen von der Jagdaufsicht abgeschossen werden.
Man lässt seinen Hund nicht unbeobachtet in den Wald
Jeder Hund hat einen Jagdtrieb. Ob es nun ein Chihuahua oder ein Schäfer ist, jeder will jagen.
Das ist auch gut so, denn es ist sein natürliches Verhalten. Aber der Mensch und im konkreten Fall der Hundeführer ist dafür verantwortlich wie, wann und wo sein Hund dem Trieb nachgehen darf und soll.
Sicher, es gibt für Mensch und Tierweiblicher Hirsch, je nach Tierart heisst es vollständig Rottier oder Damtier, auch Altersbezeichnung als Schmaltier nichts schöneres wie durch einen Wald zu gehen, die Luft ist gut die Gerüche sind traumhaft. Wer dann noch die Gelegenheit hat einem Rehsprung zu begegnen hat einen tollen Tag erlebt…
Aber der Erhalt dieses Paradieses ist abhängig von unserem Verhalten. Es ist schon schlimm genug wenn man ignoranten Zeitgenossen mit Lautermusik oder sonstigem nicht in den Wald gehörenem Verhalten begegen muss. Hunde die jagen braucht es da zu letzt.
Was gilt es zu beachten
Kurz gesagt: die Schilder im Wald!
Diese Schilder sind schlecht zu übersehen. Die Hinweise sind eindeutig.
Der Hund bleibt an der Leine, zumindest an den Waldrändern und im Wald sowieso. Was Ihr mit dem Hund auf Feldern macht, nun das ist Euch überlassen. Könnt Ihr den Hund führen1. ein Muttertier führt ein Junges; 2. ein Gewehr benutzen; 3. einen Jagdhund halten; 4. ein Leittier führt ein Rudel spricht nichts dagegen, wenn Ihr ihn frei laufen lässt. Wenn der Hund jedoch nicht auf Kommando hört würde ich Empfehlen ihn an die Leine zu nehmen (und gelegendlich dafür zu sorgen, dass er Eure Kommando befolgt).
Und ausserhalb dieser Zeit?
Für mich persönlich gibt es kein ‘ausserhalb’ der Zeit. Ein Hund hat, wie oben schon festgestellt, unbeaufsichtig im Wald nichts zu suchen – Punkt!
Schutz des Wildes endet nicht am 31. Juli, er endet nie. Das bedeutet für den Hundeführer er hat die Verantwortung das ganze Jahr hindurch.
Wildtiere insbesondere Reh und HirschCervus elavus vgl. Rothirsch sind Fluchttiere. Dasbedeutet im konkreten Fall: der Hund veruhrsacht Stress für diese Tiere und sie flüchten. Dabei brauchen sie erheblich Kraft und Energie, etwas was zum Beispiel im Winter nicht unbegrenzt zur Verfügung steht. Werden diese Kraftreserven zu häuffig genutzt ist das Tier jenachdem zu schwach um den Winter zu überleben.
Hier sei auch angemerkt das nicht nur Hunde die Tiere stressen, auch wir Menschen tun dies! Winterspaziergänger sollten dabei unbedingt auf den Wegen bleiben. Über Wintersportler (Skifahren in den Bergeb, Schneeschuhgänger) sind hier ebenso angesprochen.
Die gesetzlichen Grundlagen
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) Kt. Basellandschaft